§ 1 NAME UND SITZ
(1) Der Verein führt den Namen Förderverein der evangelischen Tageseinrichtung für Kinder „Friederike Fliedner“ e.V.
(2) Der Sitz des Vereins ist Neuss.
(3) Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
§ 2 ZWECK DES VEREINS
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsbestimmungen der Abgabenordnung.
(2) Ziel und Zweck des Vereins ist es, die Erziehungs- und Bildungsarbeit der Tageseinrichtung für Kinder Friederike-Fliedner materiell und ideell zu unterstützen.
(3) Im Einklang mit dem Selbstverständnis der Tageseinrichtung für Kinder legt der Förderverein einen besonderen Wert auf die Förderung eines regen, freundschaftlichen und für alle Beteiligen bereichernden Miteinanders zwischen den Kindern und Eltern verschiedener kultureller und nationaler Hintergründe.
Dieses umfasst insbesondere:
a. Bereitstellung finanzieller Mittel zur Beschaffung von Lehr-, Spiel- und Arbeitsmitteln für die Tageseinrichtung für Kinder bzw. Instandhaltung und Verschönerung der Tageseinrichtung für Kinder.
b. Initiierung, Mitarbeit an und finanzielle Unterstützung von projektorientierten pädagogischen Aktivitäten der Tageseinrichtung für Kinder.
c. Förderung gemeinsamer Veranstaltungen von, Eltern, Kindern und Erzieher/innen.
d. Öffentlichkeitsarbeit für die Tageseinrichtung für Kinder.
(4) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
8) Die Ausübung von Ehrenämtern nach den Satzungsvorgaben erfolgt ehrenamtlich.
§ 3 MITGLIEDSCHAFT (AUFNAHME, KÜNDIGUNG, AUSSCHLUSS)
(1) Mitglied des Vereins werden kann, auf schriftlichen Antrag (Beitrittserklärung), jede natürliche Person, oder jede juristische Person, die den Zweck des Vereins zu fördern bereit ist und sich zur Zahlung des Mitgliederbeitrages schriftlich verpflichtet. Über den Beitrittsantrag entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft ist bis einen Monat vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich kündbar.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt:
a. durch Kündigung,
b. durch Ausschluss,
c. durch Tod.
(4) Ein Mitglied kann durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden:
a. bei vereinsschädigendem Verhalten,
b. wenn es den Jahresbeitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht gezahlt hat.
Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 4 BEITRAG
(1) Der Verein erhebt einen jährlichen Beitrag, dessen Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
a. Der Beitrag ist unaufgefordert zu Beginn des Geschäftsjahres zu zahlen.
b. Eine Beitragszahlung, die den festgelegten Mindestbeitrag überschreitet, wird als Spende gemäß §4 (3) behandelt.
(2) Eine Haftung der Mitglieder über den festgesetzten Beitrag hinaus ist ausgeschlossen.
(3) Dem Verein können Spenden zugeführt werden, die den Verein nicht belasten und im Sinne des § 2 erfolgen.
§ 5 ORGANE DES VEREINS
Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung,
b. der Vorstand.
§ 6 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
(3) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
a. Bericht des Vorstands,
b. Bericht des Kassenprüfers,
c. Entlastung des Vorstands,
d. Wahl von zwei Kassenprüfern/innen
e. Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen,
f. Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
(4) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
(5) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder, dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe, vom Vorstand verlangt wird.
(6) Der/die Vorsitzende oder eine/r seiner Stellvertreterlinnen leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine/n besonderen Versammlungsleiter/in bestimmen.
(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied beim Vorstand angefordert werden.
§ 7 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
(1) Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
(4) Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.
(5) Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich, bei Zweckänderung des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder ist schriftlich einzuholen.
(6) Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
(2) Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.
(3) Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.
(4) Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Der/die erste Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(5) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(6) Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
§ 9 Kassenprüfer
(1) Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen.
(2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 10 VERWENDUNG DES VEREINSVERMÖGENS BEI AUFLÖSUNG
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines, sowie Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vereinsvermögen an den Elternbeirat der städtischen Tageseinrichtung für Kinder Friederike-Fliedner, zu treuen Händen des Vorsitzenden des Elternbeirates mit der Auflage, es zur Förderung der Tageseinrichtung für Kinder – innerhalb eines Geschäftsjahres nach Auflösung – zu verwenden.
§ 11 Liquidatoren
Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt.
§ 12 HAFTPFLICHT
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nicht für Schäden und Sachverluste, die bei der Ausführung von Tätigkeiten und Handlungen entstehen, die auf die Erfüllung des Vereinszweckes gerichtet sind.
§ 13 GERICHTSSTAND / ERFÜLLUNGSORT
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Neuss. Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung der Mitglieder am 02. August 2011 beschlossen.
Neuss, den 2. August 2011
Beitragsordnung:
Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 12 Euro pro Jahr. Das Mitglied kann allerdings freiwillig auch einen höheren Beitrag bezahlen. Dieses muss entweder auf der Anmeldung festgehalten oder dem Verein schriflich mitgeteilt werden. Ein höherer Beitrag. Eine Herabsetzung oder Rückzahlung des Beitrages im laufenden Geschäftsjahr ist nicht möglich.
Die Beitragszahlung erfolgt mit einer Einzugsermächtigung und wird Ende April fällig.
Im Gründungsjahr wird der Betrag von 12 Euro bei Eintritt fällig.
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